Steuer- und Rechtsgrundlagen für OnlyFans-Ersteller in Europa
Für OnlyFans-Ersteller in Europa können steuerliche und rechtliche Verpflichtungen komplex sein. Viele Ersteller sind unsicher, wie sie ihre Einnahmen korrekt melden und welche rechtlichen Pflichten sie erfüllen müssen. Dieser Artikel erläutert die wesentlichen steuerlichen und rechtlichen Details, um die Einhaltung der Vorschriften und eine korrekte Meldung sicherzustellen.
1. Steuerpflichten in Europa: Das Welteinkommensprinzip
In den meisten europäischen Ländern gilt das Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, dass Einwohner oder Personen mit einem regelmäßigen Aufenthaltsort in einem bestimmten Land ihr gesamtes Einkommen deklarieren und versteuern müssen, unabhängig davon, wo es erzielt wurde. Dies gilt auch für Einkünfte aus OnlyFans, selbst wenn die Plattform in Großbritannien ansässig ist oder die Abonnenten weltweit verteilt sind.
- Rechtsgrundlage: In Deutschland schreibt beispielsweise § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die unbeschränkte Steuerpflicht für Welteinkommen vor. Ähnliche Regelungen finden sich in den Steuersystemen anderer EU-Länder.
- Definition von Wohnsitz und regelmäßigem Aufenthaltsort: In den meisten Ländern wird die Steuerresidenz durch die tatsächlichen Lebensumstände bestimmt. Selbst wenn Sie sich bei den örtlichen Behörden abmelden, können weiterhin Steuerpflichten bestehen, wenn Sie einen Wohnsitz beibehalten (z. B. § 8 AO in Deutschland).
2. Einkommenssteuerliche Einstufung von OnlyFans-Einnahmen
Einkünfte aus OnlyFans müssen für steuerliche Zwecke entweder als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder als gewerbliche Einkünfte eingestuft werden. Diese Einstufung bestimmt, wie die Einnahmen versteuert werden:
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: Nach § 18 EStG werden Einkünfte als selbstständig eingestuft, wenn sie durch persönliche Tätigkeit erzielt werden und keine betriebliche Struktur vorliegt. Dies trifft oft auf Ersteller zu, insbesondere wenn die Erstellung von Inhalten als künstlerische oder unterhaltende Tätigkeit angesehen wird.
- Gewerbliche Einkünfte: Wenn ein Ersteller systematisch mit Gewinnerzielungsabsicht arbeitet und seine Tätigkeit eine betriebliche Struktur aufweist, können die Einnahmen als gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) eingestuft werden. In solchen Fällen kann Gewerbesteuer anfallen, sobald bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden.
Diese Einstufung hängt von den individuellen Umständen ab und sollte mit einem Steuerberater abgeklärt werden.
3. Umsatzsteuerpflicht für digitale Dienstleistungen
In der EU unterliegen digitale Dienstleistungen, wie Inhalte auf OnlyFans, der Umsatzsteuer (USt). Das bedeutet, dass Ersteller unter bestimmten Umständen verpflichtet sein können, Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. Die Umsatzsteuerpflicht hängt vom Umsatz und dem Standort ab.
- EU-Umsatzsteuerregelung für digitale Dienstleistungen: Für digitale Dienstleistungen wie OnlyFans gilt die Regel des „Leistungsorts“. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer im Land des Kunden geschuldet wird. Für Ersteller in der EU mit internationalen Abonnenten kann das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) die Umsatzsteuerberichterstattung innerhalb der EU vereinfachen.
- Kleinunternehmerregelung: In vielen Ländern sind selbstständige Personen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie unter einer bestimmten Umsatzgrenze bleiben. In Deutschland liegt diese Grenze beispielsweise bei 22.000 € jährlich (§ 19 UStG).
4. Gewerbeanmeldung und Meldepflichten
Um legal tätig zu sein, müssen viele OnlyFans-Ersteller sich entweder als selbstständig anmelden oder ein Gewerbe gründen. Ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, hängt von der Art der Tätigkeit ab.
- Freiberuflich oder Gewerbe?: Kreative und künstlerische Tätigkeiten werden oft als freiberuflich eingestuft und erfordern keine Gewerbeanmeldung. Eine Gewerbeanmeldung kann jedoch erforderlich sein, wenn eine klare Gewinnerzielungsabsicht und eine betriebliche Struktur vorliegen.
- Verstoß gegen Meldepflichten: Das Versäumnis, sich anzumelden oder Einnahmen zu melden, kann zu Strafen und Bußgeldern sowie zur Nichteinhaltung steuerlicher Verpflichtungen führen.
5. Doppelbesteuerung und internationale Besteuerung
Creator, die ins Ausland ziehen oder international tätig sind, müssen mögliche Doppelbesteuerung beachten. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) legen fest, wo die Steuerpflicht liegt.
- Beispiel: Dubai: Viele Influencer ziehen in steuerfreundliche Länder wie Dubai. Seit dem 31. Dezember 2021 gibt es jedoch kein DBA mehr zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten, was bedeutet, dass Deutschland Einkommen weiterhin bis zu zehn Jahre besteuern kann (erweiterte beschränkte Steuerpflicht und Progressionsvorbehalt).
- Erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Wenn ein Ersteller ins Ausland zieht, aber weiterhin wirtschaftliche Bindungen in Deutschland hat, können seine Einkünfte weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein (§ 2 AStG).
6. Abzugsfähige Betriebsausgaben für Ersteller
Als Ersteller können bestimmte Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden, um das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren. Dazu gehören:
- Ausstattung: Kameras, Mikrofone, Beleuchtung und Laptops.
- Software: Tools und Apps zur Bearbeitung und Verwaltung von Inhalten.
- Arbeitsplatz: Studiomiete oder Kosten für das Homeoffice.
- Werbung und Marketing: Social-Media-Anzeigen oder Plattformgebühren.
- Gebühren und Provisionen: Plattformgebühren, die von OnlyFans einbehalten werden.
Alle Belege sollten sorgfältig aufbewahrt werden, da die Steuerbehörden diese Betriebsausgaben überprüfen können.